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Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz

Mit Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes zum 1. Januar 2020 werden in Niedersachsen nun die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2019) umgesetzt. Das Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern.

Der Eingangsschwellenwert des Tariftreue- und Vergabegesetzes wurde auf 20.000 Euro Auftragswert (Nettoauftragswert ohne Mehrwertsteuer) angehoben. Er gilt für alle öffentlichen Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und Rahmenvereinbarungen gemäß dem Anwendungsbereich des NTVergG § 2 Abs. 1. Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte werden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.

Das NTVergG ist nicht anzuwenden für Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB) und Konzessionen (§ 105 GWB) sowie für Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes vergeben werden.

Mit der Änderung des NTVergG wird bei Vergaben von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich eine Informations- und Wartepflicht vor Auftragserteilung eingeführt. Der Auftraggeber hat gemäß NTVergG § 16 die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der Nichtberücksichtigung, über den Namen des Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, und über die Wartefrist zu informieren.

Den kompletten Gesetzestext sowie weitere Informationen, zum Beispiel modifizierte Mustererklärungen, erhalten Sie über die Servicestelle beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

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