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Kann eine Staatserbschaft aufgehoben werden?

Da der Staat als gesetzlicher Erbe nur „eingesprungen“ ist, begründet der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB lediglich die Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist. Diese Vermutung ist innerhalb von 30 Jahren jederzeit von den wahren Erben widerlegbar.

Eine Staatserbschaft wird vom Nachlassgericht aufgehoben, wenn andere Erben dem Nachlassgericht ihr Erbrecht nachweisen. Dies erfolgt in der Regel, indem die wahren Erben beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.

Personen, die geltend machen, Erbe geworden zu sein, weisen in der Regel ihr Erbrecht gegenüber dem Staat als Erben wie folgt nach:

  • Vorlage des Erbscheins im Original.
  • Nachweis, dass diejenige Person, die den Erbschein vorlegt, auch die im Erbschein genannte Person ist, und zwar durch Vorlage eines Personalausweises, einer öffentlich beglaubigten Fotokopie des Personalausweises oder einer öffentlich beglaubigten Unterschrift des Antrages auf Auszahlung.
  • Die Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht allein genügt nicht.

Sobald die Staatserbschaft vom Nachlassgericht aufgehoben ist, zahlt der Staat den Nachlass an den bzw. die Erben aus. Der Nachlass kann nur mit Zustimmung aller Erben anteilig ausgezahlt werden. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Staat bei der Verwaltung des Vermögens entstanden sind, sind von den Erben zu erstatten und werden von der Erbmasse abgezogen.

Besteht eine Erbengemeinschaft (mehrere Erben), so ist von allen Erben der vorstehende Nachweis zu erbringen.

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