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Können Nachlassgläubiger Forderungen gegenüber dem Staat erheben?

Da der Staat, wie jeder andere Erbe auch, Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, gehen sämtliche Verbindlichkeiten auf diesen über. Man sagt: „Der Staat tritt in die Fußstapfen des Erblassers.“ Forderungen von Nachlassgläubigern sind demnach in der gleichen Weise gegenüber dem Staat geltend zu machen wie gegenüber dem Erblasser selbst.

Allerdings gibt es Einschränkungen. Denn zum Ausgleich dafür, dass der Staat Erbschaften nicht ausschlagen kann, wurden für den Fiskus umfassende Haftungsbeschränkungen und sonstige erbrechtliche Erleichterungen geschaffen. Der Grund: Die Staatskasse und somit alle Steuerzahler sollen durch diese „Zwangserbschaften“ nicht über Gebühr belastet werden.

Deshalb geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass der Fiskus als Erbe lediglich mit dem Vermögen des Nachlasses haftet. Es ist also möglich, dass die Nachlassgläubiger nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht befriedigt werden können. Im Falle der Nachlassüberschuldung stellt der Fiskus einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, lässt eine Nachlassverwaltung einleiten oder erhebt unmittelbar die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§§ 1990, 1991 BGB).

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