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Welche Möglichkeiten hat ein Gläubiger, wenn der Schuldner verstorben ist, aber Erben nicht bekannt sind?

Ohne Kenntnis der Erben oder eines Vertreters können Ansprüche nicht durchgesetzt werden. Dies betrifft oft Vermieter, die ihre vermietete Wohnung weder räumen noch neu vermieten können.

Ansprechpartner sind in diesen Fällen zunächst die Nachlassgerichte, die Auskunft darüber geben können, ob Erben bekannt sind. Sollten keine Erben bekannt sein, muss das Nachlassgericht im Rahmen der § 1960 ff BGB tätig werden. Auf Antrag eines Berechtigten muss das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB einen Nachlasspfleger bestellen. Sollten die Voraussetzungen nach §§ 1936, 1964, 1965 BGB vorliegen, kommt auch die unmittelbare Feststellung des Erbrechts des Fiskus in Betracht.

Die Aufgaben der Erbensuche und der Nachlasssicherung sowie der Feststellung des Erbrechts des Fiskus obliegen den Nachlassgerichten, die in ihren Entscheidungen unabhängig sind. Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) ist hierfür nicht zuständig, und es können auch vor dem Feststellungsbeschluss keine Forderungen beim NLBL geltend gemacht werden (§ 1966 BGB).

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